AGB

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern
einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss/Weiterverkauf

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge,
technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14
Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer erklärt werden. Die in Abs. 2 genannte Frist ist gewahrt, wenn die Ware dem
Käufer innerhalb der Frist zur Abholung ab Lager angeboten wurde oder aber an den Transporteur
übergeben wurde.
(4) Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung bleiben im Rahmen des technischen
Fortschritts – insbesondere der Produktweiterentwicklung – ausdrücklich vorbehalten.
(5) Der Käufer sichert zu, dass er sämtliche gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften betreffend die
von ihm bestellte Ware einhält.
(6) Weiter sichert der Käufer zu, dass er – sofern erforderlich – über eine gültige Vertriebserlaubnis für
die von ihm bestellte und weiterveräußerte Ware verfügt und dass er die Ware nur im Rahmen der
gesetzlich zulässigen Vertriebswege weiterverkauft.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Tage ab Vertragsschluss. Voraussetzung der
Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit ist im Übrigen die rechtzeitige Erfüllung der vom
Käufer übernommenen Vertragspflichten, sofern deren Erfüllung Voraussetzung einer Belieferung ist.
(2) Liefertermine, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet werden, sind
freibleibend.
(3) Für die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine genügt die Absendung der Ware am
Liefertermin.
(4) Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. In diesem Fall verlängert
sich die Lieferfrist entsprechend im angemessenen Umfang. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir sodann unverzüglich erstatten.
Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen
Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer
pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch
höchstens 5% des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Das bedeutet, dass der Kunde die Gefahr des Transports übernimmt. Auf Verlangen
und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit ausnahmsweise eine
Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert)
pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung
der Übergabe-/Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises
(Lieferwert).
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist
aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäß unserer Preisliste, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt grds. der Käufer die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern nicht die im Einzelfall
tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung gestellt werden, gilt eine
Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart, die der Kunde –
sofern nicht bekannt – bei unserem Customer Service in Erfahrung bringen kann. Ab einem Bestellwert
von 2.000,00 EUR tragen wir die Transportkosten. Vorstehende Regelungen gelten auch für etwaige
Nachbestellungen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Käufer.
(3) Sofern zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis
fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw.
Übergabe/Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers, insbesondere das Recht gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 dieser AGB, unberührt.
(6) Werden Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Liquidität oder
Bonitätsverhältnisse des Käufers ergeben (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
so dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht,
dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem
Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem.
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Stand: 17.01.2025
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht
durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte
des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als
Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich
bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen
von uns oder des Herstellers oder in unserem/seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem
Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei
zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem
Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und
bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel
nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder
Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser
Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen
insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und
Einbaukosten”).
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer
unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die
Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen
Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und
Einbaukosten”) bleiben unberührt.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten
wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass
tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es
sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein
Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei
Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach
dem Produkthaftungsgesetz und Arzneimittelgesetz sowie anderen zwingenden gesetzlichen
Haftungstatbeständen.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Dies unter Einhaltung der sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648
BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es
sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2
S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche nicht allgemein bekannten Informationen über die bei uns
bestellte Ware (insbesondere Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen) sowie
Informationen über Betriebsabläufe vertraulich zu behandeln, und zwar auch über die Beendigung der
laufenden Geschäftsbeziehung mit uns hinaus. Zu derselben Vertraulichkeit hat der Kunde seine
Mitarbeitenden zu verpflichten, soweit diese von vertraulichen Informationen bestimmungsgemäß
Kenntnis erlangen.

§ 11 Ethikkodex

Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung unseres Ethikkodex, der auf unserer Webseite abrufbar ist.

§ 12 Pharmakovigilanz

(1) Um die kontinuierliche Überwachung des Sicherheitsprofils von Septodont-Produkten zu
gewährleisten und um mit den Anforderungen der Gesundheitsbehörden konform zu gehen,
verpflichtet sich der Käufer, uns nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bei der Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen an die Pharmakovigilanz zu unterstützen.
(2) Definition „unerwünschtes Ereignis“: Ein unerwünschtes Ereignis ist jeder relevante
sicherheitsrelevante Vorfall im Zusammenhang mit unseren Produkten, so insbesondere, aber nicht
abschließend jeder nachteilige und unbeabsichtigte Befund, jede unerwünschte Arzneimittelwirkung
bzw. Nebenwirkung unserer Produkte und jede sonstige, nachteilige Auswirkung unserer Produkte auf
Nutzer, Patienten oder Dritte.
(3) Meldepflicht: Der Käufer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden unerwünschten
Ereignisse im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Produkten unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, an unsere Pharmakovigilanz-Abteilung zu melden.
(4) Informationsbereitstellung: Der Käufer wird uns alle verfügbaren Informationen zu gemeldeten
unerwünschten Ereignissen zur Verfügung stellen, um eine angemessene Bewertung zu ermöglichen.
(5) Vertraulichkeit: Alle Informationen zu unerwünschten Ereignissen sind vertraulich zu behandeln und
dürfen nur an die zuständigen Behörden und uns bzw. den Hersteller weitergegeben werden. Dies unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(6) Schulung: Der Käufer stellt sicher, dass alle seine Mitarbeiter, die mit unseren Produkten in Kontakt
kommen, über die Grundlagen der Pharmakovigilanz und die Melde- und weiteren Pflichten informiert
sind.
(7) Dokumentation: Der Käufer verpflichtet sich, alle Meldungen und damit verbundenen
Kommunikationen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für den gesetzlich vorgeschriebenen
Zeitraum aufzubewahren.
(8) Zusammenarbeit: Im Falle von behördlichen Anfragen oder Inspektionen bezüglich
Pharmakovigilanz verpflichtet sich der Käufer zur vollständigen Kooperation mit uns und den
zuständigen Behörden.
(9) Haftung: Der Käufer haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung dieser
Pharmakovigilanz-Pflichten entstehen.

§ 13 Datenschutz und Datenspeicherung

(1) Daten des Käufers, die wir mit der Bestellung, dem Abschluss eines Kaufvertrages und seiner
Abwicklung erhalten, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von uns erhoben,
gespeichert und verarbeitet. Wir verweisen diesbezüglich im Einzelnen auf unsere Allgemeine
Datenschutzrichtlinie, die auf unserer Webseite abrufbar ist.
Sofern der Käufer Mitarbeiter beschäftigt, deren personenbezogene Daten im Rahmen der
Vertragserfüllung uns zur Verfügung gestellt oder bekannt werden, wird der Käufer seine betroffenen
Mitarbeiter entsprechend informieren und ihnen unsere Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen.
(2) Wir geben die Daten an die mit der Lieferung der Ware beauftragten Beförderer bzw. Spediteure,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten sowie
an die zur Abwicklung von Zahlungen beauftragten Kreditinstitute und an andere Gesellschaften
unserer Unternehmensgruppe sowie ggf. an weitere zur Abwicklung der Bestellung von uns beauftragte
Dienstleister weiter.
(3) Wir versichern, dass wir die personenbezogenen Daten des Kunden im Übrigen nicht an Dritte
weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder der Kunde vorher
ausdrücklich eingewilligt hat.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Niederkassel. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer
i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 17. Januar 2025

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