Praxismanagement
Die Ermittlungsbehörden haben immer häufiger mit vermuteten Behandlungsfehlern zu tun. Ein Staatsanwalt erläutert, wie Ärztinnen und Ärzte Fehler vermeiden können – und sich Strafverfahren verhindern…
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Das OLG Hamm bestätigt, dass nach Ablauf des Trennungsjahres der Wechsel auf eine volle Stelle in der Regel zumutbar ist. Das gelte aber nur, soweit die Verhältnisse dies zulassen.
Hamm. Beruf und Kinder unter einen Hut zu bekommen, ist gerade für eine frisch geschiedene Ärztin nicht einfach. Wenn die Umstände dies erfordern, darf sie daher auch nach Ablauf des Trennungsjahres weiter freiberuflich und in Teilzeit arbeiten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Ihr Ex muss danach Trennungsunterhalt zahlen.
Die Antragstellerin ist seit 2007 in ihrem früheren Beruf berufsunfähig und hatte daher 2017 noch einen medizinischen Abschluss als Ärztin erworben. Als sich das Paar 2021 trennte und sie mit den zwei fünf und neun Jahre alten Söhnen in eine eigene Wohnung zog, arbeitete sie freiberuflich rund zwölf Stunden pro Woche in ihrer Ausbildungspraxis. Dies dehnte sie nach der Trennung auf zunächst 18 und dann 22 Wochenstunden aus.
Ihr Ex-Mann, der die Kinder an jedem zweiten Wochenende und wöchentlich von Montag auf Dienstag bei sich hat, erkannte seine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt an, wollte Trennungsunterhalt allerdings nicht zahlen. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, könne seine Ex-Frau voll arbeiten, gegebenenfalls auch in Festanstellung.
Das OLG Hamm bestätigte nun zwar, dass nach Ablauf des Trennungsjahres der Wechsel auf eine volle Stelle in der Regel zumutbar ist. Das gelte aber nur, soweit die Verhältnisse dies zulassen. Hier habe die Ärztin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mehr als die 22 Stunden derzeit nicht schaffen kann, insbesondere auch wegen einer Lernschwäche eines der Kinder. Ebenso könne grundsätzlich auch „die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein“, so das OLG weiter.
Etwas anderes könne aber gelten, „wenn gerade die Selbstständigkeit eine auf die Bedürfnisse der Kinder erforderliche Flexibilität bei den Arbeitszeiten bietet, die eine abhängige Beschäftigung nicht gewährleistet“. Auch das sei hier gegeben. Hier sei der Ärztin die Aufgabe ihrer Freiberuflichkeit auch deshalb nicht zumutbar, weil sie absehbar mit einer Kassenzulassung rechnen könne.
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