Praxismanagement
Praxenkollaps, Klinikreform oder auch Reform der Pflegekompetenz – im Windschatten all dieser gesundheitspolitischen Debatten über Defizite in der ambulanten wie stationären Versorgung entfaltet das…
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Die Kopierkosten bleiben bei Praxen hängen. Der Europäische Gerichtshof kippt die deutsche Regelung: Patientinnen und Patienten sollen künftig in den Praxen nicht mehr für die erste Kopie ihrer Patientenakte bezahlen müssen.
Ärzte und Krankenhäuser müssen ihren Patienten unentgeltlich eine erste Kopie ihrer Patientenakte herausgeben. Erst für eine zweite Kopie dürfen sie Kostenersatz verlangen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Anderweitige deutsche Regelungen verstießen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Im Streitfall hatte ein Patient den Verdacht, dass seiner Zahnärztin ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Um dies überprüfen zu können, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Nach den deutschen Regelungen können Ärzte und Zahnärzte hierfür Ersatz der durch das Kopieren entstehenden Kosten verlangen. Der Patient ist allerdings der Ansicht, dass ihm die Aktenkopie dennoch unentgeltlich zusteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den Streit dem EuGH vor.
Der stellte nun fest, „dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen“. Ärzte und Krankenhäuser könnten ein Entgelt erst verlangen, wenn ein Patient später eine weitere Kopie haben möchte.
Zur Begründung erklärten die Luxemburger Richter, die Zahnärztin sei hier datenschutzrechtlich als „Verantwortliche“ für die Daten ihrer Patienten anzusehen. Als solche sei sie verpflichtet, eine erste Kopie der Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dabei sei der Patient „nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen“.
Auch in der Akte enthaltene Dokumente müssten zur Verfügung gestellt werden, soweit diese zum Verständnis erforderlich sind. Umfasst sind danach alle Daten aus der Patientenakte, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte oder Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Entgegenstehende Regelungen in Deutschland sind danach nicht mit der DSGVO vereinbar. „Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen“, urteilte der EuGH.
Europäischer Gerichtshof, Az.: C-307/22
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