Praxismanagement
Ein internistisches Zentrum mit den Schwerpunkten Gastroenterologie, Kardiologie und Diabetologie in Völklingen hat vor einiger Zeit die Reißleine gezogen. Wer zweimal ohne guten Grund einen…
6 Minuten Lesezeit
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main verweist auf Testierfreiheit. Patienten dürfen Ärzte als Miterben einsetzen.
Patienten dürfen ihren Hausarzt in einem Testament als Erben einsetzen. Eine Landesärztekammer kann in berufsrechtlichen Regelungen Patienten nicht verbieten, ihren behandelnden Arzt als Erben zu bestimmen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 3. Januar veröffentlichten Beschluss.
Die Frankfurter Richter legten damit eine Verbotsvorschrift der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer verfassungsgemäß aus. Im konkreten Fall hatte ein Arzt einer herzkranken und pflegebedürftigen Patientin bescheinigt, dass sie testierfähig, also in der Lage sei, nach freiem Willen ein Testament festzulegen. In ihrem Testament hatte die Patientin ihren Arzt als Miterben eingesetzt.
Als die Frau starb, focht ein anderer Miterbe das Testament an. Der behandelnde Arzt hätte nicht als Miterbe eingesetzt werden dürfen. Es liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer vor. Dort heißt es in § 32 fest: Es ist „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Der Miterbe hatte daraufhin einen eigenen Erbscheinantrag auf Grundlage eines früheren Testaments gestellt.
Das Nachlassgericht erklärte das aktuelle Testament für teilweise nichtig. Begründung: Es liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer vor. Vergleichbare berufsrechtliche Regelungen gibt es auch von anderen Landesärztekammern. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Arztes hatte vor dem OLG Erfolg.
Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden. Zwar sei die berufsständische Regelung der Landesärztekammer als Verbotsgesetz anzusehen. Zudem gebe es vergleichbare Verbote auch im Bereich der Pflege in Heimen. Für die Pflege in Heimen habe aber der Landesgesetzgeber festgelegt, dass Pflegebedürftige Heimmitarbeiter nicht in ihrem Testament als Erben einsetzen dürfen.
Die Ärztekammer könne dagegen nur Regelungen für Ärzte vorsehen und nicht für Patienten. Die Bestimmung müsse daher verfassungsgemäß – hier zugunsten des Arztes – ausgelegt werden. Denn ein für den Patienten geltendes Testierverbot „würde einen unangemessenen Eingriff“ in die vom Grundgesetz „geschützte Testierfreiheit darstellen“, so das OLG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 21 W 91/23
Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie exklusiven Zugang zu: