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In den derzeit gesundheitspolitisch heißen Zeiten können Praxisinhaberinnen und -inhaber schnell mal vom Blick auf die eigene Praxis abgelenkt sein. Doch mit dem Jahreswechsel könnten noch offene Ansprüche aus der Privatliquidation gefährdet sein. Konkret geht es um GOZ-Rechnungen aus dem Jahr 2020. Notfalls sollte Klage erwogen werden. Auch bei den TI-Refinanzierungskosten besteht bei einigen Praxen sicher noch Handlungsbedarf, sollten diese jetzt mit ihrer KZV in Kontakt treten.
Das gesundheitspolitisch ereignisreiche Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu. Vielleicht kehrt spätestens zu Weihnachten etwas Ruhe in die Diskussionen um Honorare & Co ein, gönnen sich die Akteure auf der politischen Ebene eine Verschnaufpause. Sie sei ihnen gegönnt.
Auch niedergelassene Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte können ihre Praxis gegen Jahresende in etwas ruhigeres Fahrwasser bringen, um dem Team Zeit zu geben, die Akkus wieder aufzuladen. Allerdings sollte vorher kein Geld, das der jeweiligen Praxis noch zusteht, auf der Straße liegen gelassen werden. Jede Praxischefin und jeder Praxischef sollte also am besten noch im November prüfen, ob ihr/ihm noch Refinanzierungsansprüche im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) zustehen. Ebenfalls wichtig ist, sich noch nicht beglichene Privathonoraransprüche aus dem Jahr 2020 zu sichern, da hier mit dem Jahreswechsel deren Verjährung droht.
Wurden in Ihrer Zahnarztpraxis im Jahr 2022 oder 2023 (bis 30.06.) Komponenten aufgrund eines Defektes ausgetauscht? Dann können Sie bis 31.12.2023 (für das Jahr 2022 sowie 2023) einen Erstattungsantrag für die Ihnen entstandenen Kosten stellen. Dazu müssen Praxischefinnen und -chefs ihrer zuständigen KZV eine Eigenerklärung der Praxis über die TI Anbindung mit den erforderlichen Komponenten, Anwendungen und Diensten übergeben – bevorzugt wird dabei der Online-Weg über die jeweiligen Portale. Die KZV Baden-Württemberg (KZVBW) hat hier zum Beispiel die Abgabefrist auf den 15. November gesetzt, solle die Auszahlung im Dezember erfolgen.
Wie die KZV Bayern informiert, sei der Austausch folgender defekter Komponenten vom Budget gedeckt: Konnektor, stationäres E-Health-Kartenterminal, Gerätekarte für das Kartenterminal (SMC-KT), Praxisausweis (SMC-B) sowie Heilberufsausweis (eHBA).
Einen wichtigen Hinweis gibt die KZVBW ihren Mitgliedspraxen auf ihrer Website mit: „Prüfen Sie bitte die voreingetragenen Angaben der Eigenerklärung und ergänzen ggf. die fehlenden Bestätigungen bei den derzeitigen Pflichtanwendungen (NFDM/eMP, ePA, KIM, eAU) – in jedem Fall bei der eAU, soweit vorliegend. Falls eine der aufgeführten Pflichtanwendungen fehlt, reduziert sich die monatliche TI-Pauschale auf 50%. Der Anspruch auf die TI-Pauschale entfällt, wenn zwei oder mehr Pflichtanwendungen von der Praxis nicht vorgehalten werden.“
Immer wieder als Fallstrick für Zahnarztpraxen stellt sich die Verjährung bei der Privatliquidation dar. Die Verjährung bezeichnet, wie büdingen-dent, Teil der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen, hinweist, die Zeit, nach deren Ablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern. Arzt- und Zahnarztrechnungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren (§ 195 BGB). Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Entstanden ist der Anspruch mit dessen Fälligkeit, also mit der Zustellung der Rechnung und nicht mit dem Abschluss der Behandlung (§§ 12 Abs. 1 GOÄ / 10 Abs. 1 GOZ). Der Beginn der Verjährung ist damit vom Zeitpunkt der korrekten Rechnungslegung abhängig und diese tritt bei Zahnarztrechnungen erst mit Zugang einer formgerechten Rechnung ein.
Damit die Verjährung einer Honorarforderung nicht eintritt, sollte jedes Praxisteam nun unbedingt die offenen, im Jahr 2020 gestellten Rechnungen kontrollieren und im Zweifel einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben. Die Zustellung einer einfachen Mahnung ist nicht ausreichend und hemmt nicht die Verjährung, so der Büdinger Spezialist für (zahn-)ärztliche Privatliquidation.
Eine Hemmung der Verjährung trete erst dann ein, wenn zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt Verhandlungen über den Anspruch schwebten. Dies gelte so lange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Außerdem werde die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt – zum Beispiel, wenn der Zahnarzt Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt. Leistet ein Patient Zahlungen auf bereits verjährte Forderungen, so kann er diese nicht zurückfordern. Die Verjährung kann aus verschiedenen Gründen gänzlich neu beginnen, bei Raten- und Abschlagszahlungen oder der Anerkenntnis des Anspruchs.
Zudem wichtig: Eine Hemmung der Verjährung tritt auch dann ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor Jahresende beim zuständigen Gericht eingegangen ist und die Zustellung gerichtsseitig erst danach erfolgen soll.
Wurden zahnärztliche Behandlungen der Praxis aus dem Jahr 2020 und früher noch gar nicht dem betreffenden Patienten in Rechnung gestellt, so lauert eine weitere Stolperfalle, ist schnelles Handeln angeraten. Denn, so büdingen-dent: „Der Vergütungsanspruch für eine Leistung, die nicht in Rechnung gestellt wurde, verjährt nicht, sondern kann nur verwirkt werden. Eine gesetzliche Frist gibt es hierfür nicht.
Wird die Rechnung selbst nach längerer Zeit nicht gestellt oder kann der Patient aus dem Verhalten des Behandlers schließen, dass er auch künftig keine Rechnung erhält, tritt die Verwirkung des Vergütungsanspruchs ein, der sogenannte Zeitmoment und Umstandsmoment liegt vor (§ 242 BGB). Der häufigste Fall entstehe im Abrechnungsalltag durch eine Wechselwirkung beider Momente oder durch schlichten Zeitablauf. Je länger der verstrichene Zeitraum ist, desto eher kann der Patient davon ausgehen, dass er keine Rechnung mehr erhält.
Wichtig für die Rechnungsstellung ist auch das Vorhandensein der entsprechenden Behandlungsdokumentation. Denn in den letzten Jahren, so weist die Berliner Zahnärztekammer hin, sei die Zahl der Auseinandersetzungen zwischen Zahnarzt und Patient bzw. PKV-Assekuranz bezüglich angeblicher Falschbehandlung, nicht korrekter Rechnungslegung und ggf. Schmerzensgeldanspruch gestiegen.
Die ordnungsgemäße Dokumentation umfasse dabei die Anamnese (ggf. mit Besonderheiten), das Behandlungsdatum mit zeitlichem Ablauf/Dauer der Behandlung, besondere Schwierigkeiten bei der Behandlung, Befunde/Diagnosen (insbesondere beim Röntgen), die Patientenaufklärung (Kosten, Folgen der Nichtbehandlung, Risiken, Behandlungsalternativen), die Einwilligungserklärung des Patienten, Behandlungsdaten (Zahn/Region, Art der Behandlung, verwendete Materialien/Medikamente) sowie Heil- und Kostenpläne.
Sollte es in der eigenen Zahnarztpraxis noch nicht der Fall sein, so empfehle sich dafür künftig die zeitnahe, das heißt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung stehende oder direkt nach einem Behandlungsschritt erfolgende Dokumentation.
Die Dokumentation sollte bei – gemäß § 10 Abs. 3 GOZ – Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes auch die Begründung enthalten, da die Angemessenheit der Gebührenforderung sonst nicht nachgewiesen werden kann. Begründen heißt, Gründe zu benennen, weshalb eine Leistung schwieriger, zeitaufwendiger oder umständlicher war, als dies durchschnittlich bei dieser Leistung üblich wäre.
„Wird dabei auf besondere Maßnahmen oder Methoden abgestellt, müssen diese konkret benannt und ihre Erforderlichkeit dargelegt werden. Auf allgemein gehaltene und vom Liquidationsprogramm angebotene Begründungen sollte verzichtet werden“, mahnt die Berliner Zahnärztekammer.
Die Vereinigung Zahnärzte für Niedersachsen weist darauf hin, dass eine der GOZ entsprechende, nachprüfbare Rechnung nicht nur das Datum der Erbringung der Leistung enthalten müsse, sondern bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie des jeweiligen Steigerungssatzes.
Wichtig zu wissen, sei auch, dass die Fälligkeit des Honoraranspruchs auch dann nicht berührt sei, wenn die Rechnung nicht dem materiellen Gebührenrecht entspreche. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2006 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: III ZR 117/06).
Die Beachtung dieser Vorschriften sei deshalb so wichtig, weil eine Mahnung, die vor Fälligkeit der Rechnung ausgesprochen wird, keine rechtliche Wirkung entfalte.
Erst die Mahnung setze den Patienten in Verzug. Die Kosten für die erste Mahnung (Porto, Mahngebühren etc.) können gegenüber dem Patienten nicht geltend gemacht werden. Werde hingegen eine zweite/letzte (nochmalige) Mahnung ausgesprochen, so können die hierfür anfallenden Kosten (Porto, Zinsen, Mahngebühren, Anwaltskosten etc.) vom Patienten gefordert werden.
Ganz wichtig angesichts berufspolitischer Aufrufe, verstärkt auf Honorarvereinbarungen – früher Abdingung genannt – zu setzen, ist, zu beachten, dass bei einer geplanten Überschreitung des Höchstsatzes von laut § 2 GOZ eine „abweichende Vereinbarung“ zwischen Ihnen und Ihrem Patienten notwendig wird. Diese muss ebenfalls schriftlich und vor Erbringung der jeweiligen zahnärztlichen Leistung erfolgen.
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