
Praxismanagement
Die Ermittlungsbehörden haben immer häufiger mit vermuteten Behandlungsfehlern zu tun. Ein Staatsanwalt erläutert, wie Ärztinnen und Ärzte Fehler vermeiden können – und sich Strafverfahren verhindern…
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Nur weil ein Miteigentümer der BAG überwiegend administrativ tätig ist, wird diese damit noch nicht zum Gewerbebetrieb, urteilt der Bundesfinanzhof.
Wenn einer der Miteigentümer einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) weitüberwiegend administrative Aufgaben übernimmt, wird die BAG dadurch noch nicht zum Gewerbebetrieb.
„Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden“, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Eine minimale Behandlungstätigkeit reicht danach aus. Klägerin ist eine als Partnerschaftsgesellschaft organisierte BAG in Rheinhessen, in der sich sieben approbierte Gesellschafter-Zahnärzte zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr 2010 waren fünf weitere Zahnärztinnen und Zahnärzte angestellt, zudem 30 weitere Mitarbeiterinnen.
Einer der Gesellschafter-Zahnärzte galt als „Seniorpartner“ und war überwiegend für das Praxismanagement zuständig. Von den Umsätzen der BAG im Streitjahr 2010 in Höhe von 3,5 Millionen Euro entfielen nur 980 Euro und damit gerade mal 0,028 Prozent auf ihn.
Statt mit zahnärztlicher Tätigkeit war er mit der Organisation des Sach- und Personalbereichs befasst, etwa Arbeitsplanung und Arbeitsverteilung, aber auch mit Bauplänen und der technischen Wartung der Geräte. Bezahlt wurde dies mit einem aus den Gesamtumsätzen an ihn ausgeschütteten „Vorabgewinn“.
Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass dieser Zahnarzt gewerblich tätig ist. Bei einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft müsse jeder einzelne Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit erfüllen. Sei dies nicht der Fall, sei die BAG „infiziert“ und werde insgesamt zum Gewerbebetrieb. Daher werde Gewerbesteuer fällig.
Damit war die BAG nicht einverstanden. Der Seniorpartner sei nicht mit gewerblichen Tätigkeiten wie etwa dem Verkauf von Zahnpflegeprodukten beschäftigt gewesen. Keine seiner Tätigkeiten liege außerhalb der Aufgaben eines Zahnarztes.
Anders als in der Vorinstanz das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der BFH nun den Zahnärzten recht. Zwar sei die freiberufliche Tätigkeit „durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt“. Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen „Katalogberuf“ reiche daher nicht aus.
Notwendig sei es, „dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat“.
Das bedeute aber nicht, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen eigenverantwortlich tätig sein muss. „Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.“
Dabei betonten die obersten Finanzrichter, dass auch administrative Leistungen zum hier zahnärztlichen Berufsbild gehören. „Denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit.“ Eine zumindest geringfügige Mitwirkung an der behandelnden Tätigkeit ist nach dem Münchener Urteil allerdings wohl doch erforderlich. Hier hatte der BAG-Chef fünf Patienten konsiliarisch beraten. Dies reichte dem BFH aus.
Quelle: www.aerztezeitung.de
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