Urteil: Kündigung nach Manipulationen an elektronischer Patientenakte rechtens

Landesarbeitsgericht ordnet die nachträgliche Veränderung von Daten in einer elektronischen Patientenakte als schwerwiegende Pflichtverletzung ein, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Erfurt. Nachträgliche Manipulationen an einer elektronischen Patientenakte durch eine Praxismitarbeiterin rechtfertigen in der Regel eine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. Februar 2024 entschieden.

Die betroffene Praxis im Raum Gera führte die Patientenakten ausschließlich elektronisch. Die Ärztin beschäftigte drei Mitarbeiterinnen, darunter eine medizinische Dokumentationsassistentin. Nach 15 beanstandungsfreien Arbeitsjahren war es zuletzt mehrfach zu Streit um deren Arbeitsmoral gekommen, und sie erhielt zwei Abmahnungen.

Im Dezember 2022 stellte die Ärztin für eine Patientin eine Heilmittelverordnung aus, und die Dokumentationsassistentin sollte diese zur Post bringen. Sie versäumte dies und log ihre nachfragende Chefin an. Um die Sache zu vertuschen, änderte sie in der elektronischen Patientenakte das Datum der Verordnung.

Vertrauensverhältnis zuvor bereits gestört

Nachdem die Ärztin herausgefunden hatte, wer die Veränderung vorgenommen hatte, kündigte sie der Dokumentationsassistentin fristlos. Dabei verwies sie vor allem auf mehrfache Lügen ihrer Mitarbeiterin. Das Vertrauensverhältnis sei dahin.

Wie schon das Arbeitsgericht Gera wies nun auch das LAG die dagegen gerichtete Klage ab. „Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patient*innenakte durch die Klägerin ist eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Diese ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen“, heißt es in dem Erfurter Urteil.

Kündigung trotz 17-jähriger Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt

Zur Begründung verwies das LAG auf die große Bedeutung der Patientenakten – sowohl für die Patienten wie auch die Ärztin, etwa für die Abrechnung. „Deshalb gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals, Eintragungen in die Patient*innenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen zu unterlassen.“

Dagegen habe die Dokumentationsassistentin verstoßen. Das richtige Verordnungsdatum sei danach in der Patientenakte nicht mehr erkennbar gewesen. Als staatlich geprüfte medizinische Dokumentationsassistentin habe sie dabei sehr wohl gewusst, was sie tut. Dadurch und durch ihr mehrfaches Lügen und Leugnen habe sie „das in sie gesetzte Vertrauen zerstört“.

Trotz 17-jähriger Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflicht für ein Kind sei die fristlose Kündigung daher gerechtfertigt, befand das LAG in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.

Landesarbeitsgericht Erfurt, Az.: 4 Sa 166/23

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