Bundessozialgericht: Ärzte für Übermittlung der AU-Bescheinigungen zuständig

Nun hat auch das höchste deutsche Sozialgericht bestätigt, dass den Patienten Probleme beim Versand der eAU von der Praxis zur Kasse nicht anzulasten sind.

Kassel. Die Verantwortung für die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse liegt für gesetzlich Versicherte bereits seit Anfang 2021 allein bei den Ärzten. Das hat höchstrichterlich nun auch das Bundessozialgericht in einem am Montag (15. Januar) veröffentlichten Urteil klargestellt. Die früher fehlende Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur kann danach Versicherten ebenso wenig angelastet werden wie eine technische Störung.

Kläger im Streitfall war ein freiwillig bei einer BKK versicherter Arbeitnehmer. Er war vom 31. März bis 21. Juli 2021 krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung blieben die erwarteten Krankengeldzahlungen aus. Die AU-Bescheinigungen hätten nicht vorgelegen, dafür sei der Versicherte verantwortlich. Er habe sie aber erst nachträglich eingereicht, so die Kasse.

Versicherte generell außen vor

Doch die Versicherten trifft seit Anfang 2021 keine Meldeobliegenheit mehr, urteilte nun das BSG. Vielmehr seien nun Vertragsärzte und Krankenhäuser verpflichtet, die von ihnen festgestellten AU-Daten den Kassen zu übermitteln. Dass die hierfür erforderliche Telematikinfrastruktur 2021 noch gar nicht verfügbar war, beeindruckte die Kasseler Richter nicht. Das Sozialgesetzbuch sehe die elektronische Übermittlung ab 1. Januar 2021 vor.

Die Vereinbarungen, mit denen Ärzte und Krankenkassen die Einführung der eAU immer wieder verschoben hätten, könnten die gesetzlichen Vorgaben nicht aushebeln und den Versicherten nicht zugerechnet werden.

Nach dem Kasseler Urteil gilt dies für die früheren Verzögerungen ebenso wie für heute mögliche technischen Störungen. Auch wenn Ärzte dem Patienten eine Bescheinigung in Papierform ausgehändigt haben, müssen danach die Versicherten sie nicht bei ihrer Kasse einreichen. Solche „Einzelfallumstände“ seien „rechtlich nicht mehr von Belang“. Entsprechend hatten unlängst schon das Landessozialgericht Potsdam (Az.: L 14 KR 273/22) und in dem nun entschiedenen Fall in der Vorinstanz auch das LSG Essen entschieden. (mwo)

Referenzen

  1. Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 23/22 R

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